Beantragung einer Traumatherapie und anderen Leistungen des Ergänzenden Hilfesystems (EHS).
Psychotherapie nach dem Heilpraktikergesetz (HPG) ist keine Leistung der gesetzlichen Krankenkassen (GKV). Grundsätzlich folgt der Fonds Sexueller Missbrauch den GKV-Richtlinien bei der Bewilligung von Psychotherapien.
Im Februar 2014 wurde die Lockerung des Approbationserfordernisses vom Lenkungsausschuss des Fonds Sexueller Missbrauch beschlossen.
In besonders begründeten Einzelfällen kann daher eine Psychotherapie nach dem Heilpraktikergesetz (HPG) durch den Fonds Sexueller Missbrauch bewilligt werden.
Erfüllt die HeilpraktikerIn für Psychotherapie (HPP) psychotherapeutische/traumatherapeutische Anforderungen, die gemäß der Richtlinien des Fonds Sexueller Missbrauch geeignet sind, die Qualität der Behandlung sicherzustellen, besteht die Möglichkeit, eine Traumatherapie bei einer HPP mit dem Fonds abzurechnen.
Zusätzliche dringend benötigte Traumatherapieplätze können dadurch zur Verfügung gestellt.
Eine Übersicht über Informationen zur Antragstellung finden Sie unter:
Fonds Sexueller Missbrauch | Hilfeleistungen beantragen
(mit Links zu weiterführenden Informationen)