Sexualstraftaten | Verjährungsfristen

Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung sind im Strafgesetzbuch (StGB) aufgenommen, darunter z.B. Sexueller Missbrauch von Kindern (§176), Schwerer sexueller Mißbrauch von Kindern (§176a), Sexuelle Nötigung; Vergewaltigung (§177), Förderung der Prostitution (§180a), Menschenhandel (§180b), Sexueller Mißbrauch von Jugendlichen (§182), Verbreitung pornographischer Schriften (§184) sowie weitere Sexualstraftatbestände. (Links s.u.)

Laut TERRE DES FEMMES ist in Deutschland fast jede 7. Frau von sexualisierter Gewalt betroffen. Sexualisierte Gewalt wird bis zu 99 Prozent von Männern verübt. Nur 5% der Straftaten werden angezeigt. Von 100 angezeigten Vergewaltigungen enden im Schnitt nur 13 mit einer Verurteilung. (Link s.u.)
Laut Innocence in Danger sind jede Sekunde 750.000 Pädokriminelle online und nutzen die Anonymität des Internets für die sexuelle Belästigung von Kindern und Jugendlichen (Cybergrooming) sowie der Beschaffung und Verbreitung von Kinderpornografie. Laut Kriminalstatistik wurde 2014 in Deutschland alle 37 Minuten ein neues Kind missbraucht. Die Schätzungen der Dunkelziffer bei sexuellem Missbrauch reichen von 1:5 bis 1:20 pro angezeigten Fall. (Link s.u.)

Sexualstraftaten unterliegen bestimmten Verjährungsfristen. Hierbei wird unterschieden zwischen Verjährungsfristen im Strafrecht bzw. im Zivilrecht.

Verjährung im Strafrecht

Die Verjährungsfrist im Strafrecht beginnt ab dem Zeitpunkt an dem die Tat(en) aufgehört hat(ten). Bei schweren Sexualstraftaten ruht seit dem 27. Januar 2015 die Verjährungsfrist bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres der Betroffenen (Hemmungsregelung).
Dies gilt auch für Taten, die vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung begangen wurden. Waren Taten zu diesem Zeitpunkt nach der alten Rechtslage bereits verjährt, findet die Hemmungsregelung allerdings keine Anwendung.
Bei der Berechnung von Verjährungsfristen spielen u.a. das Alters des Kindes/Jugendlichen zum Zeitpunkt der Tat(en), die Art des Sexualdelikts und das Datum von Gesetzesänderungen (z.B. Hemmungsregelung) eine Rolle. Nach aktueller Rechtslage gelten bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (StGB) folgende Verjährungsfristen:

  • § 176 Sexueller Missbrauch von Kindern (unter 14 Jahren)
    Verjährungsfrist 5-10 Jahre
    Hemmung bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres
    (max. bis Vollendung des 40. Lebensjahres)
  • § 176a Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern (unter 14 Jahren)
    Verjährungsfrist 20 Jahre
    Hemmung bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres
    (max. bis Vollendung des 50. Lebensjahres)
  • § 177 Sexuelle Nötigung; Vergewaltigung
    Verjährungsfrist 20 Jahre
    Hemmung bis zum 18. Lebensjahr
  • § 182 Sexueller Missbrauch von Jugendlichen
    Verjährungsfrist 5 Jahre
    Hemmung bis zum 18. Lebensjahr

Verjährung im Zivilrecht

Im Zivilrecht geht es um Schadensersatzansprüche wegen vorsätzlicher Verletzung des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung und vorsätzlicher Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit und der Freiheit.
Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs (StORMG) am 30. Juni 2013 beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre. Dies gilt auch für Taten, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gesetzesänderung begangen wurden, sofern diese noch nicht nach der alten Rechtslage verjährt waren.
Die Verjährung ruht bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres der Betroffenen (Hemmungsregelung). Lebt das Opfer bei Beginn der Verjährung mit dem Täter oder der Täterin in häuslicher Gemeinschaft, beginnt die Frist der Verjährung erst nach Beendigung der häuslichen Gemeinschaft.
Eine Zivilklage kann unabhängig von einer Strafanzeige eingereicht werden. Beginnen Betroffene sich aufgrund schwerer traumabezogener dissoziativer Störungen erst im späteren Erwachsenenalter an Tat(en)/Täter zu erinnern, beginnt die Verjährungsfrist ab dem Zeitpunkt zu laufen, an dem die Betroffene die Straftat als solche wahrnehmen bzw. den Täter benennen kann (Landgerichts Osnabrück vom 29.12.2010 zum Aktenzeichen 12 O 2381/10).

Anzeigeerstattung

Ob der Klageweg beschritten werden soll, muss in jedem Einzelfall sehr sorgfältig abgewogen werden. Ein Straf- bzw. Zivilrechtsverfahren bringt erhebliche Belastungen mit sich. Für die Frage, ob Anzeige erstattet werden soll oder eher (noch) nicht, sollten Betroffene sich unbedingt professionelle Unterstützung einholen.

Der WEISSE RING kann z.B. mit einem Beratungsgutschein für psychotraumatologische Erstberatung bei einer TraumatherapeutIn sowie anwaltlicher Erstberatung bei einer FachanwältIn für Sexualstrafrecht helfen. Mit dem Gutschein können i.d.R. 2-3 Beratungstermine in Anspruch genommen werden, um z.B. die nächsten Schritte und mögliche Hilfen für den weiteren Weg zu besprochen (Link s.u.).
Mitarbeiterinnen in traumapädagischen Fachberatungsstellen können ebenfalls bei der Entscheidungsfindung helfen und ggfs. die Betroffene durch eine psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren unterstützen (Links s.u.).

Betroffene brauchen unbedingt juristische Unterstützung durch eine RechtsanwältIn bei Einreichung einer Strafanzeige bzw. einer Zivilklage. Es muss u.a. die Frage geklärt werden, ob die Betroffene im Strafprozess als NebenklägerIn auftreten will und ob z.B. die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe von der Betroffenen erfüllt werden. Für GeringverdienerInnen werden durch die Prozesskostenhilfe Gerichtskosten sowie die Anwaltsgebühren der eigenen RechtsanwältIn abgedeckt. Prozesskostenhilfe kann bei Strafverfahren nur gewährt werden, wenn die Betroffene auch als NebenklägerIn am Prozess teilnimmt (Link s.u.).

Mit der behandelnden TraumatherapeutIn kann im Vorfeld z.B. besprochen werden, ob eine Anzeige eine (potentielle) Gefährdung der äußeren Sicherheit durch den/die Täter für die Betroffenen bedeuten würde, ob die psychische Belastbarkeit stabil genug ist, um einen Gerichtsprozess durchstehen zu können und wie einer Destabilisierung durch bestimmte Aspekte während des juristischen Verfahren entgegengewirkt werden kann.
Besonders wichtig ist auch die Frage, welche Bedeutung eine mögliche Verurteilung bzw. ein möglicher Freispruch des/der Täter für die Betroffene haben könnte. Betroffene hoffen begreiflicherweise auf Gerechtigkeit durch einen Schuldspruch. Recht(-sprechung) und Gerechtigkeit(-sempfinden) sind insbesondere im Sexualstrafrecht selten deckungsgleich.
Es muss gut überlegt werden, ob die Betroffene einen möglichen Freispruch eher als retraumatisierend erleben würde oder ob die übergeordnete Bedeutung eines Gerichtsverfahrens eher darin liegt, ein Gefühl zu entwickeln, das sagt: „Ich habe das Schweigen gebrochen. Ich erstarre nicht mehr vor Angst vor dem Täter. Ich bin aufgestanden und habe der Welt gesagt: Das war Unrecht!“

zum Weiterlesen:

Petition: Abschaffung der Verjährungsfrist bei sexuellem Missbrauch an Kindern! – Artikel und Link zur Petition auf blog-gestalttherapie-luebeck.de

Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung – stgb-online.de
Fachinformation Verjährungsfristen – Bundeskoordinierung Spezialisierter Fachberatung BKSF
Verjährungsfristen bei sexuellem Missbrauch – Unabhängiger Beauftragter für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs
Aktuelle Verjährungsfristen im Strafrecht – gegen-missbrauch e.V.
Verjährung von Vergewaltigung – verjaehrungsfristen.org
Verjährung – Wie lange kann ich Sexualstraftäter anzeigen? – www.rechtsicher.com
Kriminalstatistik – Gewalt gegen Kinder: Experten schlagen Alarm – ZDF-Beitrag (05.06.2018)

Sexuelle Gewalt in Deutschland – TERRE DES FEMMES Menschenrechte für die Frau
DATEN, ZAHLEN, FAKTEN – Innocence in Danger
bff – Frauen gegen Gewalt – Bundesverband Frauenberatungsstellen und Frauennotrufe
LFSH – Landesverband Frauenberatung Schleswig-Holstein

WEISSER RING – Opferhilfe
Prozesskostenhilfe – JuraForum

2 thoughts on “Sexualstraftaten | Verjährungsfristen”

  1. Hallo Moon,
    ich hätte gerne gewusst, ob der Passus mit der schweren dissoziativen Störung auch dann Gültigkeit hat, wenn die Tat bereits verjährt war, als das Gesetz geändert wurde.

    Und ich danke dir sehr für diesen Beitrag. Danke. 🙂

    1. Im Strafrecht gilt, dass ein Täter sich darauf einstellen können muss, welche Strafe ihn durch die Begehung der Tat erwartet.
      Eine Staftat, die zum Zeitpunkt des Inkafttreten eines neuen Gesetzes bereits verjährt war, kann dann nicht rückwirkend nach der neuen Gesetzeslage beurteilt werden, obwohl die Gesetzesänderung eine Verlängerung der Verjährungsfrist vorsieht.
      Es gibt Faktoren, die die Verjährungsfrist unterbrechen. Dann kann eine Tat, die eigentlich schon verjährt war, möglicherweise unter die neue Regelung fallen.
      Die Frage, ob solche Faktoren vorhanden sind und ob entsprechende rechtliche Ausnahmen Anwendung finden können, kann nur im Einzelfall mit Hilfe einer FachanwältIn für Sexualstrafrecht geklärt werden.

      Im Zivilrecht gelten andere Regeln.
      Laut Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 29.12.2010 (Aktenzeichen 12 O 2381/10), konnte in einem Fall nachgewiesen werden, dass aufgrund einer schweren traumabezogenen dissoziativen Störung, der Kläger erst im späteren Erwachsenenalter Kenntnis von Tat und Täter erlangte und deshalb die Geltendmachung von Schmerzensgeldansprüchen erst ab diesem Zeitpunkt möglich war.

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