Psychotherapie-Richtlinie

Die Änderung der Psychotherapie-Richtlinie wurde vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) beschlossen und tritt am 01. April 2017 in Kraft.
Zu den Neuregelungen gehören u.a. die Einführung von psychotherapeutischen Sprechstunden, Akutbehandlung, telefonischer Erreichbarkeit, Rezidivprophylaxe und Veränderungen bei der Beantragung von Kurz- und Langzeittherapien.

Vor Beginn einer Psychotherapie müssen sich PatientInnen in einer psychotherapeutischen Sprechstunde (Gesprächseinheit á 25 Minuten) vorstellen. Es wird abgeklärt, ob eine psychische Störung nach ICD (Diagnosemanual) vorliegt und eine Richtlinienpsychotherapie nötig ist.
Die Akutbehandlung ist zur Behandlung akuter psychischer Krisen gedacht.
Ziel ist die Abwendung von Arbeitsunfähigkeiten und/oder einer Klinikeinweisung.
PsychotherapeutInnen müssen für eine telefonische Erreichbarkeit ihrer Praxis sorgen. Diese Leistung kann an Praxispersonal delegiert werden.
Kurzzeittherapien sind antragspflichtig. Die Beantragung erfolgt in zwei Schritten. Anträge müssen von den Krankenkassen innerhalb von drei Wochen genehmigt werden und gelten andernfalls nach Ablauf dieser Frist als genehmigt.
Langzeittherapien sind weiterhin gutachterpflichtig. Die Höchstgrenzen der maximal möglichen Therapiestunden variieren je nach Psychotherapieverfahren, bleiben aber insgesamt unverändert.
Am Ende einer Langzeittherapie kann eine Rezivprohylaxe durchgeführt werden. Das Ziel ist die Vermeidung eines Rückfall nach einer abgeschlossene Langzeitpsychotherapie.
Die Stunden für die Rezidivprohylaxe sind im Gesamtkontingent der beantragten Langzeittherapie bereits enthalten und können bis zu 2 Jahre nach Abschluss der Therapie in Anspruch genommen werden.

PsychotherapeutInnen müssen für bestimmte Leistungen verbindlich geregelte wöchentliche Zeiten vorhalten. Bei einem ganzen Kassensitz sind das:

  • Psychotherapeutische Sprechstunde: 150 Minuten
  • Telefonische Erreichbarkeit: 200 Minuten

Die Stundenkontingente für Psychotherapien setzen sich wie folgt zusammen:

  • Akutbehandlung: 24 Gesprächseinheiten á 25 Minuten
  • Kurzzeittherapie: 2 x 12 Therapiestunden á 50 Minuten
  • Langzeittherapie: 24 Therapiestunden á 50 Minuten
  • Rezivprohylaxe:
    • bei 40 Therapiestunden max. 8 Stunden
    • bei 60 Therapiestunden max. 16 Stunden

Durch die Änderung der Psychotherapie-Richtlinie entstehen keine neuen Therapieplätze.
In einer Praxis-Info der BundesPsychotherapeutenKammer (BPtK) heißt es dazu:

„Die Sprechstunde bietet für Menschen mit psychischen Belastungen und Erkrankungen einen direkten und schnelleren ersten Kontakt zur Psychotherapeutin und zum Psychotherapeuten.

Die Sprechstunde löst nicht das Kapazitätsproblem. Zu viele Patientinnen und Patienten finden nur schwer oder gar keinen Therapieplatz. Bereits heute warten sie in vielen Regionen zu lange auf eine Behandlung. Das führt häufig dazu, dass sich Erkrankungen verschlimmern und chronifizieren. Die grundsätzliche Reform der Bedarfsplanung lässt auf sich warten.“


Zum Weiterlesen:

Video: Neue Psychotherapie-Richtlinie: Psychotherapeutische Sprechstunde und mehr (Kassenärztliche Vereinigung – KBV)

Änderung der Psychotherapie-Richtlinie (blog_psychotherapie_luebeck)

Psychotherapie-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesauschusses über die Durchführung der Psychotherapie (Stand: 16. Februar 2017)


 

4 thoughts on “Psychotherapie-Richtlinie”

  1. Ich freue mich über rebloggen, verlinken und teilen des Artikels.
    Therapiesuchende sollten wissen, was die neue Richtlinie für sie mit sich bringt.

    Positiv ist ganz sicher, dass ein Erstkontakt zu einer PsychotherapeutIn zeitnah hergestellt werden kann und dass durch die Akutbehandlung eine schnelle Krisenintervention ermöglicht wird.

    Dadurch dass eine Kurzzeittherapie in zwei Schritten beantragt werden muss, wird der Therapieprozess unterbrochen und kann die therapeutische Beziehung belasten. Zwei Anträge für jeweils 12 Therapiestunden verursachen auch bürokratischen Mehraufwand. Außerdem ist bekannt, dass eine spürbare Verbesserung der Beschwerden i.d.R. erst nach ca. 15-20 Therapiestunden eintritt.

    Eine Rezidivprophylaxe im Sinne einer ausschleichenden Behandlung zur Verhütung von Rückfällen ist sehr sinnvoll. Hierfür sind aber keine zusätzlichen Therapiestunden vorgesehen, sondern müssen aus dem Kontingent der Langzeittherapie zur Verfügung gestellt werden.

    Wie sich das Vorhalten von Zeiten für psychotherapeutische Sprechstunden und telefonischer Erreichbarkeit auf die Anzahl möglicher Plätze für Kurz- und Langzeittherapien auswirken wird, ist noch nicht absehbar.

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